Sonderrichtlinie zum Covid-19 Start-up Hilfsfonds: Bedingt rückzahlbarer Zuschuss zu privaten Investments für innovative Start-ups.
Am 8. Mai 2020 wurde die Sonderrichtlinie zum Covid-19 Start-up Hilfsfonds veröffentlicht. Im Rahmen dieses Hilfsfonds erhalten innovative Start-ups einen bedingt rückzahlbaren Zuschuss zu privaten Investments. Investorengelder ab 10.000 Euro werden in Form eines Zuschusses verdoppelt. Der Zuschuss muss im Erfolgsfall (unverzinst) zurückgezahlt werden.
Der Zuschuss beträgt mindestens 10.000 Euro und maximal 800.000 Euro. Beihilferechtliche Obergrenzen sind zu berücksichtigen.
Kriterien für die Unterstützung
Zulässige Förderungswerber sind natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die über einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und die insbesondere die folgenden Kriterien kumulativ erfüllen:
- Das Unternehmen ist gemäß Definition der Europäischen Union ein Kleinunternehmen und ist nicht börsennotiert
- Das Unternehmen wurde vor längstens 5 Jahren gegründet
- Das Start-up ist als innovativ im Sinne der Richtlinie zum Covid-19 Start-up Hilfsfonds zu beurteilen. Ein Unternehmen gilt jedenfalls als innovativ, wenn es in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung eine Förderzusage der FFG oder ausgewählte Förderprogramme der aws erhalten hat.
- Das Unternehmen muss auf Basis eines seit 15.03.2020 abgeschlossenen Vertrags von unabhängigen privaten Investoren Kapital (siehe Definition unten) in Bar iHv mindestens EUR 10.000,- erhalten haben. Diesfalls ist auch zwischen 15.09.2019 und 14.03.2020 aufgebrachtes Eigenkapital (teilweise) förderbar.
- Die Finanzierungssituation des Startups ist durch die COVID-19 Pandemie beeinträchtigt.
Als förderbares „frisches“ Eigenkapital gelten alle bar eingezahlten Einlagen auf das Gesellschaftskapital (z. B. Stammkapital inkl Kapitalrücklagen) und weiters in Form eigenkapitalähnlicher Einlagen eingebrachte Barmittel. Als eigenkapitalähnliche Einlagen gelten Mittel
- die dem Start-up für eine Dauer von zumindest 5 Jahren zur Verfügung gestellt werden,
- die ausschließlich eine gewinnabhängige Verzinsung aufweisen und
- die im Insolvenzfall als nachrangig gegenüber anderen Verbindlichkeiten des Unternehmens zu behandeln sind.
Förderbar ist nur Kapital, das dem Start-up zusätzlich zur Verfügung gestellt wird (keine Umschichtung von bestehenden Mitteln).
Das Eigenkapital bzw. die eigenkapitalähnlichen Einlagen müssen von unabhängigen privaten Investoren beigebracht werden. Nicht förderfähig sind daher Mittel von:
- Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer des Startups,
- deren nahe Angehörige (Ehe- und Lebenspartnerinnen, Geschwister, Eltern, Kinder) und
- Gebietskörperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts
Eine Teilnahme solcher Gesellschafter an einer Kapitalrunde ist für die Förderung (von Mittel anderer Kapitalgeber) allerdings nicht schädlich.
Alle Details zum Covid-19 Start-up Hilfsfonds …
Weitere Informationen zu den Maßnahmen der Bundesregierung hat die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei Rabl & Partner in einem Leitfaden zusammengestellt.